Flottenpraxis

Sachbezug für E-Dienstwagen ab 2027: Was sich beim Laden ändert

Veröffentlicht 6 Min. LesezeitMarkt: ÖsterreichFelix Miedler

Inhalt
  1. Auf einen Blick
  2. Was ändert sich ab 2027?
  3. Wer ist betroffen?
  4. Was gilt beim Laden?
  5. Beispiel
  6. Was das für einen Fuhrpark bedeutet
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen und Stand

Ab Jänner 2027 gilt für Elektro-Dienstwagen in Österreich ein Sachbezug von 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, höchstens 180 € im Monat; ab 2028 sind es 0,625 %, höchstens 300 €. Bis Ende 2026 ist der Sachbezug null. Am Laden ändert sich nichts: Die Regeln für das Laden auf Firmenkosten in § 4c der Sachbezugswerteverordnung bleiben, wie sie sind.

Auf einen Blick

  • Für Kraftfahrzeuge mit 0 Gramm CO2 je Kilometer beträgt der Sachbezug im Kalenderjahr 2027 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und NoVA, höchstens 180 € im Monat (§ 4 Abs. 1 Z 3 SachbezugswerteVO idF BGBl. II Nr. 272/2026).
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt er 0,625 %, höchstens 300 € im Monat (ebenda).
  • Die neuen Werte gelten erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2026 enden (§ 8 Abs. 13 SachbezugswerteVO).
  • Die Regeln für das Laden in § 4c SachbezugswerteVO ändert die Novelle nicht: Laden beim Arbeitgeber bleibt ohne Sachbezug, nachgewiesene Kosten an öffentlichen Ladestationen bleiben ohne Einnahme beim Arbeitnehmer.

Was ändert sich ab 2027?

Seit 2016 war für Fahrzeuge mit 0 Gramm CO2 je Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Z 3 idF BGBl. II Nr. 243/2015). Die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2026, ausgegeben am 11.09.2026, ersetzt diese Ziffer. Ab 2027 kostet die Privatnutzung eines Elektro-Dienstwagens damit erstmals einen Sachbezug, in zwei Stufen.

Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs, einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. Der Monatsdeckel greift rechnerisch ab 48.000 € Anschaffungskosten, 2027 wie 2028. Wer darüber liegt, zahlt den Höchstbetrag.

Der Sachbezug ist eine Einnahme des Fahrers aus dem Dienstverhältnis; die Verordnung bewertet sie auf Grund von § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Beim Arbeitgeber zählt er zu den Arbeitslöhnen, von denen der Dienstgeberbeitrag berechnet wird (§ 41 Abs. 3 FLAG 1967).

Die Verordnung unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt der Anschaffung. Sie knüpft am Lohnzahlungszeitraum an.

Wer ist betroffen?

Jeder Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber ein Fahrzeug mit 0 Gramm CO2 je Kilometer auch für private Fahrten überlässt, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Plug-in-Hybride fallen nicht unter diese Ziffer, weil sie einen CO2-Emissionswert über null haben.

Drei Sonderfälle regelt die Novelle ausdrücklich:

  • Gehaltsumwandlung: Der reduzierte Wert gilt auch, wenn der Dienstwagen im Tausch gegen überkollektivvertragliche Bruttobezüge überlassen wird (§ 4 Abs. 1 Z 3 lit. a).
  • Pool-Fahrzeuge: Besteht der Pool ausschließlich aus Elektrofahrzeugen, ist 2027 höchstens 180 €, ab 2028 höchstens 300 € anzusetzen (§ 4 Abs. 6a).
  • Evaluierung: Der Finanzminister hat die Werte im Jahr 2030 auf ihre Wirkung auf die Elektromobilität zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Z 3 lit. b).

Was gilt beim Laden?

§ 4c SachbezugswerteVO regelt das Laden eines solchen Dienstwagens getrennt vom Sachbezug für die Privatnutzung, und die Novelle von 2026 ändert ihn nicht. Er unterscheidet drei Ladeorte.

  • Beim Arbeitgeber: Für das unentgeltliche Aufladen ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen (§ 4c Abs. 1 Z 1).
  • An einer öffentlichen Ladestation: Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn die Kosten nachgewiesen werden (§ 4c Abs. 1 Z 2 lit. a). Das gilt für die Abrechnung über eine Firmen-Ladekarte ebenso wie für den Ersatz gegen Beleg.
  • Zu Hause: Keine Einnahme ist anzusetzen, wenn die Lademenge nachweislich diesem Fahrzeug zugeordnet ist und der Ersatz höchstens kWh mal amtlichem Strompreis beträgt (§ 4c Abs. 1 Z 2 lit. b idF BGBl. II Nr. 404/2023).

Der amtliche Strompreis beträgt für 2026 32,806 Cent je kWh (BMF-Erlass vom 24.10.2025, GZ 2025-0.856.956). Den Wert für 2027 veröffentlicht das Finanzministerium spätestens bis 30.11.2026 in der Findok (§ 4c Abs. 1 Z 2 lit. b); bis 19.10.2026 war er nicht veröffentlicht. Das Laden zu Hause behandelt ein eigener Artikel, der noch erscheint.

Für eine Ladeeinrichtung, die der Arbeitgeber anschafft oder ersetzt, ist nur der 2.000 € übersteigende Wert als Einnahme anzusetzen (§ 4c Abs. 1 Z 3).

Beispiel

Zwei Elektro-Dienstwagen mit Privatnutzung. Die Anschaffungskosten sind angenommen, einschließlich Umsatzsteuer und NoVA.

Anschaffungskosten 2026 2027 (0,375 %, max. 180 €) ab 2028 (0,625 %, max. 300 €)
40.000 € 0 € 40.000 × 0,375 % = 150 € 40.000 × 0,625 % = 250 €
60.000 € 0 € rechnerisch 225 €, angesetzt 180 € rechnerisch 375 €, angesetzt 300 €

Für das Fahrzeug um 40.000 € fällt beim Arbeitgeber zusätzlich der Dienstgeberbeitrag an: 2027 150 € × 3,7 % = 5,55 € im Monat, 2028 250 € × 2,7 % = 6,75 € (§ 41 Abs. 5 FLAG 1967). Kommunalsteuer, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Sozialversicherung sind darin nicht enthalten.

An keiner Zahl dieser Tabelle ändert sich etwas, wenn der Fahrer mehr oder weniger lädt. Lädt er 2027 öffentlich mit der Firmenkarte, bleibt das nachgewiesene Laden beim Fahrer ohne Einnahme, wie 2026.

Was das für einen Fuhrpark bedeutet

Der Sachbezug hängt ab 2027 am Kaufpreis, die Ladekosten hängen weiter an der Kartenwahl. Die Reform verteuert den Dienstwagen für den Fahrer, aber nicht sein Laden. Wer an der Säule welche Karte nutzt, bleibt für den Fahrer ohne finanzielle Folge; die Kosten trägt weiter das Unternehmen. Warum das so ist und was es kostet, beschreibt Warum der Fahrer die Ladekosten nicht sieht.

Für die Lohnverrechnung heißt die Reform: Anschaffungskosten jedes Elektro-Dienstwagens bereithalten, den Sachbezug ab dem Lohnzahlungszeitraum Jänner 2027 ansetzen und den Strompreis 2027 für den Kostenersatz beim Laden zu Hause übernehmen, sobald er veröffentlicht ist. Für Pool-Fahrzeuge gelten die Höchstbeträge aus § 4 Abs. 6a.

Häufige Fragen

Gilt der neue Sachbezug auch für Elektroautos, die schon vor 2027 überlassen wurden?

Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Überlassung; maßgeblich ist der Lohnzahlungszeitraum ab Jänner 2027.

Steigt der Sachbezug, wenn der Fahrer mehr öffentlich lädt?

Nein. Der Sachbezug richtet sich nach den Anschaffungskosten; nachgewiesene Ladekosten an öffentlichen Ladestationen, die der Arbeitgeber trägt, sind keine Einnahme.

Gilt die Ladestrom-Regel auch für einen Dienstwagen ohne Privatnutzung?

§ 4c knüpft an ein Fahrzeug an, das auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung steht. Für ein reines Dienstfahrzeug regelt die Verordnung das Laden nicht.

Quellen und Stand

  • Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001: § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 6a und § 8 Abs. 13 idF BGBl. II Nr. 272/2026, ausgegeben am 11.09.2026; § 4 Abs. 1 Z 3 idF BGBl. II Nr. 243/2015; § 4c idF BGBl. II Nr. 504/2022 und BGBl. II Nr. 404/2023. Gelesen im RIS am 19.10.2026.
  • Familienlastenausgleichsgesetz 1967, § 41 Abs. 3 und 5, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026. Gelesen im RIS am 19.10.2026.
  • Bundesministerium für Finanzen, Erlass vom 24.10.2025, GZ 2025-0.856.956, BMF-AV Nr. 163/2025: Strompreis 2026. Gelesen in der Findok am 19.10.2026.
  • Nächste Prüfung dieses Artikels: 01.12.2026, nach der Veröffentlichung des Strompreises 2027.

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine steuerliche Beratung. Für den Einzelfall ist die Steuerberatung oder die Lohnverrechnung zuständig.

Artikel aktualisiert am 19.10.2026

Felix MiedlerGründer von Elio Fleet
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