Recht & Regulierung

AFIR beim Laden: Was sie regelt und was nicht

Veröffentlicht Aktualisiert 10 Min. LesezeitMarkt: ÖsterreichFelix Miedler

Inhalt
  1. Auf einen Blick
  2. Was regelt die AFIR beim Laden?
  3. Was muss der Betreiber an der Säule anzeigen?
  4. Welche Pflicht hat der Anbieter der Ladekarte?
  5. Was regelt die AFIR nicht?
  6. Beispiel
  7. Was das für einen Fuhrpark bedeutet
  8. Was ändert sich 2026 und 2027?
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen und Stand

Die AFIR ist die EU-Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und gilt seit 13. April 2024 unmittelbar in Österreich. Beim Laden verpflichtet sie den Betreiber, den Ad-hoc-Preis vor Ladebeginn an der Ladestation auszuweisen, und den Anbieter einer Ladekarte, die Preise des jeweiligen Ladevorgangs vorab elektronisch bereitzustellen. Nicht verlangt sind der Kartenpreis an der Säule, Vertragstarife in den offenen Stationsdaten und eine Vergleichbarkeit zwischen Kartenanbietern; für Letztere hat in Österreich die E-Control einen eigenen gesetzlichen Auftrag.

Auf einen Blick

  • Die Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) gilt seit 13. April 2024 in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz (Art. 26).
  • Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit 50 kW oder mehr weisen an der Ladestation den Ad-hoc-Preis je kWh und ein etwaiges Nutzungsentgelt je Minute aus, damit der Preis vor Ladebeginn bekannt ist (Art. 5 Abs. 4). Das gilt für Ladepunkte, die ab 13. April 2024 errichtet wurden.
  • Mobilitätsdienstleister, also die Anbieter von Ladekarten, stellen vor Ladebeginn alle für den Ladevorgang geltenden Preisinformationen über frei zugängliche elektronische Mittel bereit, mit klarer Trennung aller Preisbestandteile einschließlich der e-Roaming-Kosten (Art. 5 Abs. 5). Eine Anzeige an der Säule verlangt die Verordnung von ihnen nicht.
  • Die offenen Stationsdaten nach Art. 20 enthalten als Preisangabe nur den Ad-hoc-Preis. Vertragspreise sind kein Datenfeld (Art. 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/671).
  • Die Kommission überprüft die AFIR bis 31. Dezember 2026, ausdrücklich auch, ob die Preisbestandteile nach Art. 5 Abs. 4 den Verbrauchern ausreichende Informationen liefern (Art. 24 Abs. 2 lit. c).

Was regelt die AFIR beim Laden?

Die Regeln für öffentliches Laden stehen in Artikel 5, die für Stationsdaten in Artikel 20. Artikel 5 verpflichtet den Betreiber eines Ladepunkts, an jedem öffentlich zugänglichen Ladepunkt das „punktuelle Aufladen" anzubieten: Laden ohne Registrierung, ohne Vertrag und ohne Geschäftsbeziehung, die über den Kauf des Stroms hinausgeht (Art. 2 Nr. 47). Der Markt sagt dazu Ad-hoc-Laden. An Ladepunkten, die ab 13. April 2024 errichtet wurden, muss das mit einem in der EU verbreiteten Zahlungsmittel möglich sein: Kartenleser, Kontaktlos-Terminal oder, unter 50 kW, eine Internetlösung wie ein QR-Code (Art. 5 Abs. 1).

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen: den Betreiber, der die Säule betreibt und den Ladedienst erbringt (Art. 2 Nr. 39), und den Mobilitätsdienstleister, der dem Endnutzer Ladedienste verkauft, in der Praxis über Ladekarte oder App (Art. 2 Nr. 36). Ein Unternehmen kann beides sein. Die Pflichten sind je Rolle verschieden, und daran hängt, wo ein Preis stehen muss.

Was muss der Betreiber an der Säule anzeigen?

Die Anzeigepflicht aus Art. 5 Abs. 4 ist nach Ladeleistung gestuft. Ab 50 kW beruht der Ad-hoc-Preis auf dem Preis je kWh; das Nutzungsentgelt je Minute, das der Betreiber gegen lange Belegung erheben darf, steht daneben. Unter 50 kW muss der Ad-hoc-Preis mit allen Bestandteilen an der Station „klar und leicht" verfügbar sein, in fester Reihenfolge: je kWh, je Minute, je Ladevorgang, sonstige. Nur die Regel ab 50 kW ist auf Anlagen beschränkt, die ab 13. April 2024 errichtet wurden (Art. 5 Abs. 4 letzter Unterabsatz).

Dazu kommt ein Maßstab für die Preise des Betreibers: angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend, ohne Diskriminierung zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen Mobilitätsdienstleistern. Eine Differenzierung des Preisniveaus ist erlaubt, wenn sie verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 3). Was als gerechtfertigt gilt, definiert die Verordnung nicht.

Welche Pflicht hat der Anbieter der Ladekarte?

Der Mobilitätsdienstleister hat eine eigene Transparenzpflicht, und sie ist nicht klein. Art. 5 Abs. 5 verlangt angemessene, transparente und nichtdiskriminierende Preise und, vor dem beabsichtigten Ladevorgang, alle für ihn spezifischen Preisinformationen durch frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel, getrennt nach Bestandteilen einschließlich e-Roaming-Kosten und sonstiger Entgelte. Zusätzliche Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming sind untersagt.

Zwei Begriffe der Bestimmung sind offen. Die Verordnung sagt nicht, was „frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel" sind, und sie sagt nicht, wann eine Preisinformation „für den jeweiligen Ladevorgang spezifisch" ist. Ob ein allgemeines Tarifblatt, das die Preise für das eigene Netz und für das Roaming nennt, die Pflicht erfüllt, lässt der Text offen. Erfüllt es sie, bleibt dem Fahrer die Frage, welcher dieser Preise an der Säule vor ihm gilt. Das ist eine Auslegungsfrage, die hier offenbleibt.

Der Unterschied zur Betreiberpflicht liegt im Ort. Der Betreiber zeigt an der Ladestation an, der Kartenanbieter stellt in App oder Web bereit. Wer mit Karte lädt, ruft den Preis für diese Säule vorab beim Kartenanbieter ab, oder, nach eigener Beschreibung der E-Control, im Ladestellenverzeichnis, wenn die eigene Karte dort markiert ist; bei mehreren Karten läuft der Vergleich über mehrere Apps. Die Einhaltung beider Pflichten überwachen die Mitgliedstaaten (Art. 5 Abs. 6). In Österreich ist die Datenseite geregelt: Nach § 4a des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe (BGBl. I Nr. 38/2018 idF BGBl. I Nr. 150/2021) führt die E-Control das Ladestellenverzeichnis, und die Ladepunkt-Daten-Verordnung (BGBl. II Nr. 257/2024) legt fest, was Betreiber dorthin melden; nach § 4b desselben Gesetzes hat die E-Control Maßnahmen für die Vergleichbarkeit der Ladepreise zu setzen. Welche Stelle die Preispflichten der Betreiber und Kartenanbieter nach Art. 5 Abs. 3 und 5 überwacht, ist in diesen beiden Rechtsquellen nicht benannt und bleibt hier offen.

Was regelt die AFIR nicht?

  • Den Kartenpreis an der Säule. Die Anzeigepflicht an der Ladestation betrifft den Ad-hoc-Preis (Art. 5 Abs. 4), nicht den Preis einer Ladekarte an diesem Ladepunkt.
  • Vertragstarife in den offenen Daten. Art. 20 verpflichtet Betreiber seit 14. April 2025, statische und dynamische Daten über die nationalen Zugangspunkte kostenfrei bereitzustellen, seit 14. April 2026 im Format DATEX II (Durchführungsverordnung (EU) 2025/655, Art. 1 Abs. 1 lit. b). Welche Kartenanbieter an einem Ladepunkt akzeptiert werden, ist seit der Verordnung (EU) 2025/671 ein Datenfeld; was sie dort verrechnen, nicht.
  • Vergleichbarkeit zwischen Kartenanbietern. Art. 5 Abs. 5 verlangt Preisinformation je Anbieter; ein gemeinsames Format, eine zentrale Stelle oder eine Vergleichspflicht über Anbieter hinweg verlangt die AFIR nicht. In Österreich besteht dafür ein eigener Auftrag: Nach § 4b des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe hat die E-Control „wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen"; das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Ad-hoc-Preisen und Vertragstarifen. Die E-Control betreibt den Lade-Tarifkalkulator ladetarif.at, der nach ihrer Beschreibung Ladevertragsangebote über fiktive Jahreskosten vergleichbar macht und „keine Prognose Ihrer tatsächlichen Ladekosten" erstellt. Der Auftrag ist einer an die Behörde; er verpflichtet Anbieter zu keinem Format, keiner maschinenlesbaren Tarifveröffentlichung und keiner Preisangabe je Ladepunkt.
  • Eine Obergrenze für Roaming-Aufschläge. Der Maßstab ist „angemessen, transparent und nichtdiskriminierend". Eine Zahl steht nicht in der Verordnung. Untersagt sind nur zusätzliche Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming.
  • Belegungsentgelte im Detail. Die AFIR erlaubt dem Betreiber ein Nutzungsentgelt je Minute (Art. 5 Abs. 4). Ab wann es läuft, wie hoch es sein darf und ob es je Karte anders ausfällt, regelt sie nicht.

Beispiel

Ein Dienstwagen lädt 40 kWh an einem fremden Gleichstrom-Ladepunkt mit 150 kW. An der Station steht der Ad-hoc-Preis je kWh samt Nutzungsentgelt (Art. 5 Abs. 4). Der Fahrer hat zwei Ladekarten; was sie hier verrechnen, steht in den Apps der beiden Anbieter (Art. 5 Abs. 5).

Wie weit die Preise verschiedener Karten an derselben Säule auseinanderliegen, zeigt Preisspanne an derselben Säule: Was Karte gegen Karte ausmacht mit Zahlen aus der Elio-Tarifbasis.

Beide Kartenpreise sind AFIR-konform ausgewiesen, wenn der jeweilige Kartenanbieter sie vorab in seiner App zeigt. Dass sie nebeneinander an der Säule stehen, verlangt die Verordnung nicht.

Was das für einen Fuhrpark bedeutet

Die Ad-hoc-Anzeige an der Säule hilft dem, der ohne Vertrag lädt. Ein Fuhrpark lädt in der Regel mit Karte, weil die Abrechnung sonst über Einzelbelege läuft. Für ihn liefert die AFIR die Offenlegung je Kartenanbieter vorab und das Diskriminierungsverbot, aber keine Stelle, an der die Preise mehrerer Karten für dieselbe Säule nebeneinanderstehen. Formal liegt die Preisinformation damit vor; welcher Preis an einer bestimmten Säule gilt, ergibt sich daraus nicht zwingend. In Österreich decken die Anwendungen der E-Control Teile davon ab: ladetarif.at vergleicht Ladeverträge über fiktive Jahreskosten, ladestellen.at zeigt Ad-hoc-Preise und, nach Markierung der eigenen Karten, laut E-Control auch deren Preise je Ladestelle. Die Kartenwahl je Ladung bleibt Sache des Fuhrparks.

Eine Ladepolicy, die „nur zu ausgewiesenen Preisen laden" verlangt, meint beim Kartenladen deshalb die App des Anbieters, nicht das Schild an der Säule. Wer die Karte des Betreibers nutzt, zahlt nicht automatisch den Ad-hoc-Preis; die AFIR setzt beides nicht gleich.

Was ändert sich 2026 und 2027?

  • Seit 14. April 2026 liefern Betreiber ihre Stationsdaten im Format DATEX II (Durchführungsverordnung (EU) 2025/655, Art. 1 Abs. 1 lit. b). Am Inhalt der Daten ändert das nichts, nur an der Maschinenlesbarkeit.
  • Bis 31. Dezember 2026 überprüft die Kommission die Verordnung (Art. 24 Abs. 2). Ob daraus ein Änderungsvorschlag wird, entscheidet sie (Art. 24 Abs. 3).
  • Ab 1. Jänner 2027 müssen alle Ladepunkte mit 50 kW oder mehr entlang des TEN-V-Straßennetzes und auf gesicherten Parkplätzen Kartenleser oder Kontaktlos-Terminal haben, auch ältere (Art. 5 Abs. 1).

Häufige Fragen

Darf ein Kartenanbieter an derselben Säule mehr verlangen als den Ad-hoc-Preis?

Die AFIR verbietet das nicht. Sie verlangt vom Kartenanbieter angemessene, transparente und nichtdiskriminierende Preise und die Offenlegung vorab (Art. 5 Abs. 5), vom Betreiber ein Preisniveau, dessen Differenzierung verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 3).

Gilt die Anzeigepflicht auch an älteren Säulen?

Die Anzeige nach Art. 5 Abs. 4 gilt für Ladepunkte ab 50 kW, die ab 13. April 2024 errichtet wurden; die Regel für Ladepunkte unter 50 kW trägt diese Einschränkung nicht.

Gilt die Pflicht auch, wenn das Laden gratis ist?

Nicht vollständig. Die Anforderungen an Ad-hoc-Laden und Zahlungsmittel nach Art. 5 Abs. 1 und die dynamischen Daten nach Art. 20 Abs. 2 lit. c gelten nicht für Ladepunkte, an denen keine Zahlung für den Ladedienst verlangt wird; für die Preisanzeige nach Art. 5 Abs. 4 nennt die Verordnung keine eigene Ausnahme.

Dieser Artikel erklärt die Mechanik der Verordnung und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall, etwa einen Streit über eine Abrechnung, ist Rechtsberatung einzuholen.

Quellen und Stand

  • Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), ABl. L 234 vom 22.09.2023, S. 1. Gelesen am 22.09.2026 auf EUR-Lex, deutsche Fassung: Art. 2 (vollständig), Art. 5 (vollständig, Abs. 1 bis 11), Art. 20, Art. 24, Art. 26. Verwendet: Art. 2 Nr. 2, 15, 25, 36, 39, 47, 48; Art. 5 Abs. 1 bis 6; Art. 20 Abs. 2 bis 5; Art. 24 Abs. 2 und 3; Art. 26.
  • Verordnung (EU) 2025/671 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1804 im Hinblick auf zusätzliche Datenarten (neue Fassung von Art. 20 Abs. 2), gilt seit 14.04.2025. Gelesen am 22.09.2026 auf EUR-Lex.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 für Spezifikationen und Verfahren zur Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten (DATEX II ab 14.04.2026, Art. 1 Abs. 1 lit. b), gilt seit 14.04.2025. Gelesen am 22.09.2026 auf EUR-Lex.
  • Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018 idF BGBl. I Nr. 150/2021. Gelesen am 22.09.2026 im RIS (Fassung vom 22.09.2026): § 3 Abs. 4 und 5, § 4a, § 4b, § 5. Verwendet: § 4a (E-Control führt das Ladestellenverzeichnis), § 4b (Maßnahmen zur Vergleichbarkeit der Preise, wörtlich zitiert).
  • E-Control, Seiten „Ladestellenverzeichnis" und „Ladetarife" (e-control.at), gelesen am 22.09.2026: Beschreibung von ladetarif.at (Vergleich von Ladevertragsangeboten über fiktive Jahreskosten, „keine Prognose Ihrer tatsächlichen Ladekosten") und ladestellen.at (Ad-hoc-Preise, Preise mit der eigenen Ladekarte). Ob ladetarif.at die Umsetzung von § 4b ist, sagen weder das Gesetz noch diese Seiten; hier nicht behauptet.
  • Ladepunkt-Daten-Verordnung, BGBl. II Nr. 257/2024, ausgegeben 24.09.2024. Gelesen am 22.09.2026 im RIS: Titel, Präambel, § 1, § 2, Übergangsfrist, Inkrafttreten. Verwendet: § 1 (Meldung an die E-Control, Veröffentlichung im Ladestellenverzeichnis).
  • Nächste Prüfung dieses Artikels: 31.12.2026 (Ende der Überprüfungsfrist nach Art. 24 Abs. 2).

Artikel aktualisiert am 19.10.2026

Felix MiedlerGründer von Elio Fleet
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