Der Preis an der Ladesäule ist der Ad-hoc-Preis des Betreibers: der Preis für alle, die ohne Vertrag mit Bankkarte oder QR-Code laden. Wer mit einer Ladekarte lädt, zahlt den Tarif seines Kartenvertrags, und den legt nicht der Betreiber der Säule fest, sondern der Kartenanbieter. Die AFIR verpflichtet deshalb den Betreiber zur Preisangabe an der Säule und den Kartenanbieter zur Preisinformation vorab in App oder Web, den Kartenpreis an der Säule verlangt sie von niemandem.
Auf einen Blick
- An Ladepunkten mit 50 kW oder mehr, die ab 13. April 2024 errichtet wurden, weist der Betreiber an der Ladestation den Ad-hoc-Preis je kWh und ein etwaiges Nutzungsentgelt je Minute aus (Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1804, AFIR).
- Der Anbieter einer Ladekarte stellt vor Ladebeginn alle für den jeweiligen Ladevorgang geltenden Preisinformationen über frei zugängliche elektronische Mittel bereit, einschließlich der e-Roaming-Kosten (Art. 5 Abs. 5 AFIR). Eine Anzeige an der Säule verlangt die Verordnung von ihm nicht.
- Die offenen Stationsdaten nennen, welche Kartenanbieter an einem Ladepunkt vertragsbasiert laden lassen, als Preis aber nur den Ad-hoc-Preis (Art. 20 Abs. 2 lit. b und f AFIR).
- Jeder Ladepunkt trägt eine EVSE-ID, deren drei Zeichen nach dem Länderkürzel den Betreiber bezeichnen; laut E-Control ist sie an der Ladestelle sichtbar angebracht und im Ladestellenverzeichnis ladestellen.at abrufbar.
- Bietet ein Betreiber automatische Authentifizierung an, muss er an diesem Ladepunkt die Wahl lassen, stattdessen ad hoc oder mit einem anderen Vertrag zu laden (Art. 5 Abs. 2 AFIR).
Welcher Preis steht an der Säule?
Es ist der Preis des punktuellen Aufladens, wie die AFIR das Laden ohne Vertrag nennt. Der Markt sagt Ad-hoc-Preis. Ab 50 kW beruht er auf dem Preis je kWh; ein Entgelt je Minute gegen lange Belegung darf dazukommen. Beides steht an der Ladestation, damit es vor dem Ladebeginn bekannt ist. Unter 50 kW stellt der Betreiber den Ad-hoc-Preis mit allen Bestandteilen an der Station zur Verfügung, in fester Reihenfolge: je kWh, je Minute, je Ladevorgang, sonstige (Art. 5 Abs. 4).
Wer diesen Preis zahlen will, zahlt an der Säule selbst. An Ladepunkten, die ab 13. April 2024 errichtet wurden, geht das mit einem verbreiteten Zahlungsmittel: Kartenleser, kontaktlos oder, unter 50 kW, über eine Internetlösung wie einen QR-Code (Art. 5 Abs. 1). Der Aufkleber an der Säule und das Kartenterminal gehören zusammen. Beide betreffen das Laden ohne Ladekarte.
Warum steht der Kartenpreis nicht daneben?
Weil es nicht der Preis des Betreibers ist. Beim Laden mit Karte an einer fremden Säule sind zwei Unternehmen beteiligt: der Betreiber, der den Ladedienst erbringt, und der Kartenanbieter, der ihn dem Fahrer verkauft. Der Betreiber berechnet seine Preise auch den Kartenanbietern; die AFIR verbietet ihm dabei, zwischen Endnutzern und Kartenanbietern oder zwischen Kartenanbietern zu diskriminieren (Art. 5 Abs. 3). Was der Kartenanbieter seinerseits dem Fahrer verrechnet, steht in dessen Tarif. Die Rollen erklärt Betreiber und Anbieter: Wem die Säule gehört.
An einem Ladepunkt gelten in der Regel mehrere Karten. Gehört die Säule zum Netz des Kartenanbieters, gilt sein Preis im Eigennetz; gehört sie einem anderen Betreiber, gilt sein Preis im Roaming. Derselbe Ladepunkt hat damit so viele Kartenpreise, wie es dort nutzbare Karten gibt. Eine Anzeige an der Säule müsste alle führen und bei jeder Tarifänderung eines fremden Unternehmens nachziehen.
Die AFIR verlangt das nicht. Sie ordnet die Pflichten nach Rollen: der Betreiber zeigt seinen Preis an der Station, der Kartenanbieter stellt seinen elektronisch bereit (Art. 5 Abs. 4 und 5). Auch die offenen Stationsdaten folgen dieser Trennung. Welche Kartenanbieter an einem Ladepunkt akzeptiert werden, ist ein Datenfeld; welchen Preis sie dort verrechnen, nicht (Art. 20 Abs. 2 lit. b Ziffer vii und lit. f Ziffer iii). Was die Verordnung im Einzelnen regelt und offenlässt, steht in AFIR beim Laden: Was sie regelt und was nicht.
Wo steht der Preis meiner Ladekarte?
In der App oder auf der Website des Kartenanbieters. Die AFIR verlangt dort alle Preisinformationen, die für den jeweiligen Ladevorgang gelten, getrennt nach Bestandteilen und vor dem Ladebeginn (Art. 5 Abs. 5). Was „frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel“ sind, definiert sie nicht. Ob ein allgemeines Tarifblatt mit Eigennetz- und Roaming-Preis genügt oder ein Preis je Ladepunkt geschuldet ist, lässt der Text offen.
In Österreich bietet die E-Control eine zweite Stelle. Wer auf ladetarif.at die eigenen Ladekarten markiert und sich mit denselben Daten auf ladestellen.at anmeldet, sieht nach Beschreibung der E-Control, welche Ladestelle „ohne Roamingkosten“ mit diesen Karten funktioniert und zu welchem Preis, und ob im jeweiligen Fall der Ad-hoc-Preis günstiger wäre. Ohne Markierung zeigt das Verzeichnis je Ladepunkt den Ad-hoc-Preis.
Wozu dient die Nummer an der Säule?
Die Nummer ist die EVSE-ID, die Kennung des einzelnen Ladepunkts. Die E-Control beschreibt ihren Aufbau am Beispiel AT*ECA*RUDOLF13A*001: Länderkürzel, dann drei Zeichen für den Betreiber, dann ein vom Betreiber gewählter Teil für den Standort und eine Nummer für den Ladepunkt. Die Sternchen dienen nur der Lesbarkeit. Jeder Betreiber in Österreich muss eine solche Betreiber-ID registrieren lassen, und die E-Control führt ein öffentliches Verzeichnis der vergebenen IDs.
Für die Preisfrage ist der Betreiberteil entscheidend. Er zeigt, wem die Säule gehört, und damit, ob sie für eine bestimmte Karte Eigennetz oder Roaming ist. Nach der EVSE-ID erkennen alle Systeme, die an Freischaltung und Abrechnung beteiligt sind, welcher Ladepunkt gemeint ist, und im Ladestellenverzeichnis steht sie zu jedem Ladepunkt. Die AFIR führt sie als Datenfeld „ID-Code des Ladepunkts“ (Art. 20 Abs. 2 lit. b Ziffer i).
Ändert Plug & Charge etwas daran?
Es verschiebt die Frage. Plug & Charge heißt in der AFIR automatische Authentifizierung: Das Fahrzeug weist sich über den Ladestecker oder über Telematik aus (Art. 2 Nr. 8). Dann gilt der Vertrag, der für das Fahrzeug hinterlegt ist, und der Fahrer wählt an der Säule keine Karte mehr. Welcher Preis gilt, entscheidet sich damit bei der Wahl dieses Vertrags, nicht an der Säule.
Die Verordnung sichert dabei die Wahl. Wo ein Betreiber automatische Authentifizierung anbietet, muss der Endnutzer sie ablehnen und stattdessen ad hoc oder mit einer anderen dort angebotenen vertragsbasierten Lösung laden können; der Betreiber zeigt diese Option deutlich an (Art. 5 Abs. 2). Ob ein Ladepunkt Plug & Charge unterstützt, ist ein eigenes Feld der offenen Stationsdaten (Art. 20 Abs. 2 lit. b Ziffer viii). Eine Preisanzeige, die erst nach der Authentifizierung erscheint, hilft bei der Kartenwahl nicht mehr, weil die Karte dann schon gewählt ist.
Beispiel
Ein Dienstwagen steht an einem fremden Gleichstrom-Ladepunkt mit 150 kW, errichtet 2025. Der Fahrer hat Karte A und Karte B, dazu eine Bankkarte. Keine Karte stammt vom Betreiber dieser Säule.
- An der Säule steht der Ad-hoc-Preis je kWh und das Nutzungsentgelt je Minute (Art. 5 Abs. 4). Er gilt für die Bankkarte.
- Die EVSE-ID auf der Plakette nennt den Betreiber. Er ist weder Anbieter A noch Anbieter B, also gilt für beide Karten der Roaming-Preis.
- Den Roaming-Preis von Karte A zeigt die App von Anbieter A, den von Karte B die App von Anbieter B (Art. 5 Abs. 5).
- Für die Wahl stehen drei Preise an drei Stellen: an der Säule und in zwei Apps.
Wie weit die Kartenpreise an derselben fremden Säule auseinanderliegen können, rechnet der Artikel AFIR beim Laden: Was sie regelt und was nicht mit Daten der Elio-Tarifbasis vor.
Was das für einen Fuhrpark bedeutet
Ein Fuhrpark lädt in der Regel mit Karte, weil die Abrechnung sonst über Einzelbelege läuft. Der Preis an der Säule ist für ihn deshalb meist der Preis, den er nicht zahlt. Eine Ladepolicy, die „nur zu ausgewiesenen Preisen laden“ verlangt, meint beim Kartenladen die App des Kartenanbieters.
Mit jeder weiteren Karte im Fuhrpark kommt eine weitere Stelle dazu, an der ein Preis steht. Die Entscheidung trifft der Fahrer an der Säule, die Preisinformation liegt anderswo. Die EVSE-ID erlaubt es, nachträglich zu prüfen, wo geladen wurde: Laut E-Control stehen auf den monatlichen Abrechnungen der Kartenanbieter oft nur diese Nummern je Ladevorgang.
Häufige Fragen
Gilt der Preis an der Säule, wenn ich die Karte des Betreibers verwende?
Nicht zwingend. Mit der Karte gilt der Eigennetz-Tarif des Kartenvertrags; die AFIR setzt ihn dem Ad-hoc-Preis nicht gleich.
Darf eine Ladekarte im Ausland mehr kosten, weil die Säule im Ausland steht?
Nicht als eigenes Entgelt: Kartenanbieter dürfen keine zusätzlichen Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming erheben (Art. 5 Abs. 5 AFIR). Der Roaming-Preis an der ausländischen Säule selbst ist damit nicht festgelegt.
Muss eine ältere Säule einen Kartenleser haben?
Ab 1. Jänner 2027 gilt das für alle Ladepunkte mit 50 kW oder mehr entlang des TEN-V-Straßennetzes und auf gesicherten Parkplätzen, auch für solche, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden (Art. 5 Abs. 1).
Dieser Artikel erklärt die Mechanik der Verordnung und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall, etwa einen Streit über eine Abrechnung, ist Rechtsberatung einzuholen.
Quellen und Stand
- Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), konsolidierte Fassung vom 14.04.2025 (mit Verordnung (EU) 2025/671). Gelesen am 27.09.2026 auf EUR-Lex, deutsche Fassung: Art. 2 Nr. 8; Art. 5 Abs. 1 bis 5; Art. 20 Abs. 2 lit. b Ziffer i, vii, viii und lit. f Ziffer iii; Art. 24 Abs. 2.
- E-Control, Gewerbe-Newsletter 2/2022, „E-Mobilität: Was ist eigentlich die EVSE-ID?“ (e-control.at), gelesen am 27.09.2026: Aufbau der EVSE-ID, Betreiber-ID, Anbringung an der Ladestelle, EVSE-IDs auf Abrechnungen.
- E-Control, Seite „Ladestellenverzeichnis“ (e-control.at/ladestellenverzeichnis), gelesen am 27.09.2026: Ad-hoc-Preise auf ladestellen.at, Kartenpreise nach Markierung auf ladetarif.at.
- Nächste Prüfung dieses Artikels: 31.12.2026. Bis dahin überprüft die Kommission die AFIR (Art. 24 Abs. 2), und ab 1. Jänner 2027 gilt die Nachrüstpflicht nach Art. 5 Abs. 1.
Artikel aktualisiert am 08.10.2026